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Einstellungszuschuss bei Vertretung - AA
Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt und zur Vertretung verliehen, kann der Entleiher einen Zuschuss erhalten.
Die Leistungen sind vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.
Beim Einstellungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Dem Arbeitgeber können für die Dauer der Beschäftigung des Vertreters zwischen 50 und 100 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeber – Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher Lohnkostenzuschuss für die Dauer von längstens zwölf Monaten gezahlt werden.
Im Fall des Verleihs beträgt der Zuschuss 50 Prozent des an den Verleiher zu zahlendes Entgelts.
Es können auch Teilzeitbeschäftigungen gefördert werden.






